Satzung

Unsere Vereinssatzung

Satzung von GANPH e. V.

 


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für antike Philosophie" (GANPH).

(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. (Die Eintragung ist inzwischen erfolgt.)

(3) Nach der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".

(4) Sitz des Vereins ist München.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck "Wissenschaft und Forschung" im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), insbesondere:

a) die Erforschung der antiken Philosophie im deutschsprachigen Raum, 

b) die Kooperation im Bereich der antiken Philosophie zwischen Forschern in den Fächern Philosophie, Klassische Philologie und anderen Disziplinen,

c) die Unterstützung der universitären und schulischen Lehre im Bereich der antiken Philosophie.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:

a) Organisation und Durchführung von Tagungen, Arbeitskreisen und Dozentenseminaren,

b) Information der Öffentlichkeit über Themen der antiken Philosophie,

c) Informationsaustausch mit Forschern im In- und Ausland über aktuelle Forschungsprojekte und entsprechende Hilfsmittel im Bereich der antiken Philosophie,

d) Nachwuchsförderung in Schule und Universität, zum Beispiel durch Vergabe entsprechender Stipendien.

e) Vergabe von finanziell dotierten Preisen für wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere zur Nachwuchsförderung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12. 2001.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.

(2) Die Mitgliedschaft in der GANPH schließt in keiner Weise die Mitgliedschaft in anderen philosophischen oder philologischen Gesellschaften aus.

(3) Mitglieder des Vereins können sich zu Regionalgruppen zusammenschließen. Die Gründung einer Regionalgruppe soll dem Vorstand mitgeteilt werden. Regionalgruppen sollen sich in Anlehnung an diese Satzung eine eigene Satzung geben, die ihnen den Status der Gemeinnützigkeit sichert. Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der GANPH. Regionalgruppen regeln im satzungsgemäßen Rahmen ihre Angelegenheiten selbst.

(4) Mitglieder des Vereins können sich zu thematisch orientierten Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Über ihre Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft der GANPH beschließt der Vorstand.

(5) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein durch einen erhöhten materiellen Beitrag unterstützt.

(6) Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden die zeichnungsberechtigten Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit innerhalb eines halben Jahres aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen eine Ablehnung kann vom Antragsteller Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in gravierender Weise gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt. Der Ausschluss kann auf Antrag des Betroffenen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, besteht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung fort. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides gestellt werden.

(9) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

(10) Personen, die sich um die antike Philosophie in herausragender Weise verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Status des Ehrenmitglieds verliehen werden. Ehrenmitglieder gehören automatisch dem Beirat an.

 

§ 5 Organe und Einrichtungen

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) Der Beirat

(3) Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den folgenden Personen:

a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden

b) der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer

d) der Schatzmeisterin (zugleich stellvertretenden Geschäftsführerin) bzw. dem Schatzmeister (zugleich stellvertretenden Geschäftsführer)

e) mindestens vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

(2) Zeichnungsberechtigt, d.h. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts, sind die in Absatz (1) unter (a), (b), (c) und (d) genannten Personen. Jede dieser Personen ist berechtigt, den Verein allein rechtlich zu vertreten.

(3) Im Vorstand stimmberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach Absatz (1).

(4) Abstimmungen im Vorstand sind geheim durchzuführen, sofern dies ein Vorstandsmitglied beantragt.

(5) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Er ist im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Näheres regelt § 11.

(6) Wiederwahl ist möglich.

(7) Fällt ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Vorstands auf Dauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zustande gekommenen Beschlusses einen kommissarischen Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ernennen. Der kommissarische Stellvertreter ist zeichnungsberechtigt.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren.

 

§ 7 Der Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und den Vorstand insbesondere in wissenschaftlichen Fragen zu beraten.

(2) Die Beiräte werden vom Vorstand auf Dauer von sechs Jahren ernannt, oder sie erlangen die Beiratsfunktion ohne zeitliche Beschränkung durch Ehrenmitgliedschaft. Im ersten Fall ist Beirat, wer die vom Vorstand ergangene Einladung zur Mitwirkung als Beirat annimmt, im zweiten Fall ist Beirat, wer die Ernennung zum Ehrenmitglied annimmt.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen zu ihr erschienenen Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung soll spätestens im dritten Jahr nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag auf Einberufung stellen. Die entsprechende Mitgliederversammlung muss spätestens 1/2 Jahr nach Eingang eines solchen Antrags stattgefunden haben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des Vorstands die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder gesandt wurde.

(5) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bedürfen auf derselben zur Annahme einer einfachen Mehrheit.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl eines Vorstands

d) Festsetzung der Beitragsordnung

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung der Gesellschaft

Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung können durch die einfache Mehrheit der schriftlichen Erklärungen aller Mitglieder des Vereins rückgängig gemacht werden. Diese Erklärungen müssen dem Vorstand binnen eines Monats nach dem Verschicken (Datum des Poststempels) des Protokolls der betreffenden Mitgliederversammlung vorliegen. So erwirkte Rückgängigmachungen müssen vom Vorstand allen Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

(7) In allen nicht unter (6e) oder (6f) fallenden Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der bzw. die Vorsitzende des Vereins oder bei dessen bzw. deren Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser bzw. diese verhindert, wird ein Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin von der Mitgliederversammlung gewählt.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin sowie vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen 4 Wochen zuzusenden.

(10) Der Vorstand wie die Mitgliederversammlung können zu besonderen Aufgaben Kommissionen einrichten. Zur Mitarbeit in diesen Kommissionen dürfen auch Nicht-Mitglieder gewonnen werden. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende einer solchen Kommission muss während der ganzen Kommissionstätigkeit Mitglied sein. Über die Tätigkeit dieser Kommissionen wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag vom jeweiligen Kommissionsvorsitzenden gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

(11) Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung sind geheim abzuhalten, sofern dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

 

§ 9 Gebührenordnung und Zuwendungen

(1) Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes eine Gebührenordnung fest. Sie kann für bestimmte Gruppen von Mitgliedern den Beitrag mindern.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind nicht zulässig, sofern sie Aufgaben und Unabhängigkeit der Gesellschaft gefährden.

(4) Der Vorstand ist von Seiten des Vereins berechtigt, einen Kredit bis zu einer Höhe aufzunehmen, die der Hälfte des jährlichen Beitragsaufkommens entspricht.

 

§ 10 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn ein Antrag auf Auflösung von 4/5 der Mitglieder des Vereins durch schriftliche Willensäußerung eingebracht worden ist, wobei dieser Antrag mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

§ 11 Wahlordnung

(1) Die in § 6 Absatz (1) unter (a) bis (d) genannten Vorstandsmitglieder werden einzeln in der dort angegebenen Reihenfolge gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(2) Die Beisitzer werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt; gibt es mehr Kandidaten als Positionen, entscheidet die Stimmenzahl. Auch hier ist nur gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel erhält.

(3) Kandidiert der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin selbst für den neuen Vorstand, so übergibt er bzw. sie die Versammlungsleitung für die Dauer der Vorstandswahl an einen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmten Wahlleiter.

(4) Der neue Vorstand ist gewählt, sobald jedes der gewählten Vorstandsmitglieder die Wahl angenommen hat.