Satzung

Unsere Vereinssatzung

Satzung der Gesellschaft für antike Philosophie (GANPH) e.V.

in der Fassung vom 29.03.2023, eingetragen in das Vereinsregister am 07.11.2023
(Satzung neu gefasst am 14.01.2023 und am 29.03.2023 redaktionell geändert durch den Vorstand aufgrund der Ermächtigung in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2023)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für antike Philosophie (GANPH) e.V.“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck "Wissenschaft und Forschung" im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), insbesondere:

a) die Erforschung der antiken Philosophie im deutschsprachigen Raum, 

b) die Kooperation im Bereich der antiken Philosophie zwischen Forschern:innen in den Fächern Philosophie, Klassische Philologie und anderen Disziplinen,

c) die Unterstützung der universitären und schulischen Lehre im Bereich der antiken Philosophie.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:

a) Organisation und Durchführung von Tagungen, Arbeitskreisen und Dozent:innen-Seminaren,

b) Information der Öffentlichkeit über Themen der antiken Philosophie,

c) Informationsaustausch mit Forscher:innen im In- und Ausland über aktuelle Forschungsprojekte und entsprechende Hilfsmittel im Bereich der antiken Philosophie,

d) Nachwuchsförderung in Schule und Universität, zum Beispiel durch Vergabe entsprechender Stipendien.

e) Vergabe von finanziell dotierten Preisen für wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere zur Nachwuchsförderung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.

(2) Die Mitgliedschaft in der GANPH schließt in keiner Weise die Mitgliedschaft in anderen philosophischen oder philologischen Gesellschaften aus.

(3) Mitglieder des Vereins können sich zu Regionalgruppen zusammenschließen. Die Gründung einer Regionalgruppe soll dem Vorstand mitgeteilt werden. Regionalgruppen sollen sich in Anlehnung an diese Satzung eine eigene Satzung geben, die ihnen den Status der Gemeinnützigkeit sichert. Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstands der GANPH. Regionalgruppen regeln im satzungsgemäßen Rahmen ihre Angelegenheiten selbst.

(4) Mitglieder des Vereins können sich zu thematisch orientierten Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Über ihre Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft der GANPH beschließt der Vorstand.

(5) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein durch einen erhöhten materiellen Beitrag unterstützt.

(6) Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden die zeichnungsberechtigten Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit innerhalb eines halben Jahres aufgrund eines Aufnahmeantrags. Gegen eine Ablehnung kann von der Antragsteller:in Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(7) Das Beitrittsdatum wird vom engeren Vorstand festgesetzt.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, durch Austritt oder durch Ausschluss.

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person.

b) Die Migliedschaft erlischt auch, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist; das Nähere regelt die Beitragsordnung.

c) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahrs durch spätestens zum 30.9. des Jahres abzugebende Erklärung an den Vorstand möglich.

d) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in gravierender Weise gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt. Der Ausschluss kann auf Antrag der betroffenen Person von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, besteht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung fort. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheids gestellt werden.

e) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) Der Beirat

(3) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der engere Vorstand besteht aus den folgenden Personen:

a)  der Vorsitzenden

b) der stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Geschäftsführer:in

d) de:r Schatzmeister:in (zugleich stellvertretende Geschäftsführer:in).

(2) Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und maximal acht Beisitzer:innen.

(3) Zeichnungsberechtigt, d.h. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts, ist der engere Vorstand, d.h. die vier in Absatz (1) genannten Personen. Jede dieser Personen ist berechtigt, den Verein allein rechtlich zu vertreten.

(4) Vorstand und engerer Vorstand können sich Geschäftsordnungen geben. In einer Geschäftsordnung kann insbesondere die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis konkretisiert werden, diese beeinflusst jedoch nicht die Rechte des engeren Vorstands nach Absatz 3.

(5) Im Vorstand stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstands nach Absatz (2). Bei Abstimmungsgegenständen, die zu zusätzlichen Haftungsrisiken für den Verein oder seine Vertreter führen, hat der engere Vorstand eine Sperrminorität von drei Stimmen; bei Abwesenheit mindestens eines Mitglieds des engeren Vorstands von zwei Stimmen.

(6) Abstimmungen im Vorstand nach Absatz 2 sind geheim durchzuführen, sofern dies ein Vorstandsmitglied beantragt.

(7) Der Vorstand nach Absatz 2 wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Er ist im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Näheres regelt § 12.

(8) Wiederwahl ist möglich.

(9) Fällt ein Mitglied des engeren Vorstands auf Dauer aus, so ist der Vorstand nach Absatz (2) berechtigt, aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zustande gekommenen Beschlusses eine kommissarische Stellvertreter:in bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ernennen. Die kommissarische Stellvertreter:in ist zeichnungsberechtigt.

(10) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor:innen.

§ 7 Ehrenmitglieder, Beiratsmitglieder und Beirat

(1) Personen, die sich um die antike Philosophie in herausragender Weise verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Status eines Ehrenmitglieds verliehen werden. Ehrenmitglied ist, wer die Ernennung zum Ehrenmitglied annimmt.

(2) Der Vorstand kann Personen auf Dauer von sechs Jahren zu Beiratsmitgliedern ernennen. Ernanntes Beiratsmiglied ist, wer die vom Vorstand ergangene Einladung zur Mitwirkung im Beirat annimmt.

(3) Ehrenmitgliedschaft und Beiratsmitgliedschaft sind reine Ehrungen, sie sind un­ab­hängig von einer Vereinsmitgliedschaft und werden auch nicht von einem Vereinsaustritt berührt.

(3) Der Beirat besteht aus den Ehrenmitgliedern nach Absatz (1) (auf Lebenszeit) und den Beiratsmigliedern nach Absatz (2) (für die Dauer ihrer Ernennung).

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und den Vorstand insbesondere in wissenschaftlichen Fragen zu beraten. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit erhält der Beirat die gleichen elektronischen Informationen wie Vereinsmitglieder.

(5) Beiratsmitglieder können durch Beschluss der Mehrheit des Vorstands aus dem Beirat ausgeschlossen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen an ihr teilnehmenden Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung soll spätestens im dritten Jahr nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einen Antrag auf Einberufung stellen. Die entsprechende Mitgliederversammlung muss spätestens 1/2 Jahr nach Eingang eines solchen Antrags stattgefunden haben.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn Vorstand oder engerer Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des engeren Vorstands mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des engeren Vorstands die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder herausgegangen ist. Die Einladung gilt mit dem Tag als zugegangen, der auf den Tag ihres Versands an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds folgt.

(6) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bedürfen auf derselben zur Annahme einer einfachen Mehrheit. Es sind ausdrücklich auch Beschlussanträge (Dringlichkeitsanträge) vorgesehen; abweichend von der gesetzlichen Regelung ist eine gültige Beschlussfassung zu Angelegenheiten aus einem Dringlichkeitsantrag möglich, sofern diese nicht unter (7)e oder (7)f fallen.

(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl eines Vorstands

d) Festsetzung der Beitragsordnung

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung der Gesellschaft

Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung können durch die einfache Mehrheit der Erklärungen aller Mitglieder des Vereins rückgängig gemacht werden. Diese Erklärungen müssen dem Vorstand binnen eines Monats nach dem Verschicken (Datum des Poststempels bzw. Versandzeitpunkt der E-Mail) des Protokolls der betreffenden Mitgliederversammlung vorliegen. So erwirkte Rückgängigmachungen müssen vom Vorstand allen Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

(8) In allen nicht unter (7)e oder (7)f fallenden Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende des Vereins oder bei deren Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese verhindert, wird eine Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiter:in sowie von der Geschäftsführer:in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist binnen 4 Wochen an die Mitglieder zu verschicken. Anfechtungen sind nur binnen 4 Wochen ab dem auf den Versand des Protokolls folgenden Tag möchlich.

(11) Der Vorstand wie die Mitgliederversammlung können zu besonderen Aufgaben Kommissionen einrichten. Zur Mitarbeit in diesen Kommissionen dürfen auch Nicht-Mitglieder gewonnen werden. Die Vorsitzende einer solchen Kommission muss während der ganzen Kommissionstätigkeit Mitglied sein. Über die Tätigkeit dieser Kommissionen wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag von der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

(12) Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung sind geheim abzuhalten, sofern dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

§ 9 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen, elektronische Abstimmungen

(1) Mitgliederversammlungen können in ‚virtueller‘ Form als Telekonferenzen nach Absatz (3) mit geeigneten Softwarelösungen durchgeführt werden. Diese Form der Durchführung soll nur dann erfolgen, wenn die Versammlung nicht mit einer Veranstaltung des Vereins zusammenfällt oder wenn die Veranstaltung ebenfalls virtuell abgehalten wird oder es besondere Einschränkungen hinsichtlich der Anreise- oder Teilnahmemöglichkeiten an der Veranstaltung gibt.

(2) Mitgliederversammlungen können in ‚hybrider‘ Form als Präsenzveranstaltungen mit ‚virtueller‘ Zuschaltung weiterer Teilnehmender in Form einer Telekonferenz nach Absatz (3) abgehalten werden. Diese Form soll nur im Ausnahmefall gewählt werden und ist vom Vorstand gesondert zu beschließen.

(3) Telekonferenzen sind als Zusammenschaltung der Teilnehmenden über geeignete Softwarelösungen mit Video- und Audioverbindungen zu realisieren, um allen Mitgliedern eine aktive Beteiligung zu ermöglichen. Wenn einzelne Teilnehmende keine Videoverbindung nutzen möchten oder können, soll dies ihrer Teilnahme per Audioverbindung jedoch nicht entgegenstehen. Nach Möglichkeit soll zudem eine Textverbindung (‚Chat‘) unterstützt werden, damit sich Teilnehmende auch bei Störungen oder Einschränkungen der Übertragung äußern können.

(4) Öffentliche Abstimmungen können in der Telekonferenz durch eine geeignete, von der Versammlungsleiter:in gewählte Form der Auszählung durchgeführt werden. Ist die Stimmabgabe einzelner Teilnehmender durch Störungen nicht möglich oder nicht eindeutig, ist dies unschädlich, solange deren Zahl 1/10 der zu Beginn der Abstimmung anwesenden Teilnehmenden nicht übersteigt.

(5) Wird eine geheime Abstimmung beantragt, so kann diese nicht in der Versammlung durchgeführt werden. Solche Abstimmungen werden vertagt und können, soweit zulässig, im Umlaufverfahren nach Absätzen (6) und (7) nachgeholt werden.

(6) Im Falle dringend erforderlicher Einzelbeschlüsse und bei Beschlüssen nach Absatz 5 kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit ein elektronisches Umlaufverfahren ansetzen, wenn eine Beschlussfassung auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung voraussichtlich nicht ausreichend ist. Dieses Verfahren ist für Beschlüsse nach § 8 (7) f unzulässig. Das elektronische Umlaufverfahren wird von einer Beauftragten der Geschäftsführung durch Versand der Beschlussvorlage per E-Mail und Abstimmung per E-Mail durchgeführt. Dabei werden alle Stimmen gezählt, die binnen 14 Tagen, beginnend mit dem Tag, der dem Versanddatum der E-Mail folgt, auf der für die Abstimmung genutzten E-Mail-Adresse eingegangen sind. Gehen mehrere Stimmabgaben desselben Mitglieds ein, gilt die zuletzt abgegebene; bei Unklarheiten zur Reihenfolge gilt die Stimme als ungültig. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren kann ein Antrag auf geheime Abstimmung binnen 5 Tagen, beginnend mit dem Tag, der dem Versanddatum der E-Mail mit der Beschlussvorlage folgt, gestellt werden.

(7) Soll eine geheime Abstimmung im Umlaufverfahren durchgeführt werden, benennt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Vertrauensperson für die Entgegennahme der Stimmen. Die Abstimmung darf nur dann im Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn dasjenige Mitglied, das die geheime Durchführung beantragt hat, dem Einsatz der benannten Vertrauensperson zustimmt; das Mitglied kann dem Vorstand eine aus seiner Sicht geeignete Vertrauensperson vorschlagen. Sofern die Zustimmung vorliegt, wird die Beschlussvorlage unter Angabe einer für die Abstimmung zu nutzenden, nur der Vertrauensperson zugänglichen E-Mail-Adresse versandt; dabei ist darauf hinzuweisen, das ggf. zuvor im offenen Verfahren erfolgte Stimmabgaben nicht berücksichtigt werden. Die Vertrauensperson führt die Entgegennahme und Auszählung der Stimmen nach den Vorgaben aus Absatz 6 durch und teilt das Ergebnis dem engeren Vorstand mit.

(8) Die regelmäßige Arbeit von Vorstand und engerem Vorstand soll überwiegend in elektronischer Form und auf Vorstandssitzungen erfolgen. In ihren Geschäftsordnungen können Vorstand und engerer Vorstand die genutzten Techniken konkretisieren und dabei über die Regelungen in den Absätzen (1) bis (7) hinausgehende sowie von diesen abweichende Durchführungsdetails für elektronische Kommunikations-, Umlauf- und Abstimmungsverfahren für Ihre Arbeit festlegen.

§ 10 Beitragsordnung und Zuwendungen

(1) Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstands eine Beitragsordnung fest. Sie kann für bestimmte Gruppen von Mitgliedern den Beitrag mindern. Die Beitragsordnung enthält zudem Regelungen zur Fälligkeit, zum Eintreiben und zur Uneinbringlichkeit von Beiträgen.

(2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Anpassungen der Beitragssätze unter Erhalt der Beitragsstruktur vornehmen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind nicht zulässig, sofern sie Aufgaben und Unabhängigkeit der Gesellschaft gefährden.

(5) Der Vorstand ist von Seiten des Vereins berechtigt, einen Kredit bis zu einer Höhe aufzunehmen, die der Hälfte des jährlichen Beitragsaufkommens entspricht.

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn ein Antrag auf Auflösung von 4/5 der Mitglieder des Vereins eingebracht worden ist, wobei dieser Antrag mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 12 Wahlordnung

(1) Die in § 6 Absatz (1) unter (a) bis (d) genannten Vorstandsmitglieder werden einzeln in der dort angegebenen Reihenfolge gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(2) Die in § 6 Absatz (2) genannten Beisitzer:innen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, bei dem jede Wähler:in je Kandidat:in eine Stimme vergeben kann; gibt es mehr Kandidat:innen als Positionen, entscheidet die Stimmenzahl. Auch hier ist nur gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidat:innen, die die einfache Mehrheit erreicht haben und deren Zahl die nach Vergabe an Kandidat:innen mit höheren Stimmenzahlen bereits besetzten Positionen übersteigt, erfolgt eine einmalige Stichwahl nur zwischen diesen stimmengleichen Kandidat:innen, bei der jede Wähler:in insgesamt eine Stimme vergeben kann; die verbliebenen Positionen werden nach Stimmenzahl in dieser Stichwahl vergeben, bei Stimmengleichheit zwischen Kandidat:innen, deren Zahl die nach Vergabe an Kandidat:innen mit höheren Stimmenzahlen bereits besetzten verbliebenen Positionen übersteigt, sind diese stimmengleichen Kandidat:innen nicht gewählt.

(3) Kandidiert die Versammlungsleiter:in selbst für den neuen Vorstand, so übergibt sie die Versammlungsleitung für die Dauer der Vorstandswahl an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmte Wahlleiter:in.

(4) Der neue engere Vorstand ist gewählt, sobald jedes der gewählten Mitglieder des engeren Vorstands die Wahl angenommen oder abgelehnt hat; der neue Vorstand ist gewählt, sobald auch jede der gewählten Beisitzer:innen die Wahl angenommen oder abgelehnt hat. Vorstand und engerer Vorstand sind jedoch nicht gewählt, wenn eine Mehrheit des gewählten engeren Vorstands die Wahl abgelehnt hat.

(5) Hat eine Mehrheit des gewählten engeren Vorstands die Wahl abgelehnt, so bleibt der alte Vorstand im Amt; sofern es weitere Kandidat:innen für den engeren Vorstand gibt, soll auf derselben Versammlung eine einmalige Neuwahl unter Berücksichtigung derjenigen Kandidat:innen, die nicht bereits eine Wahl abgelehnt haben, erfolgen. Die Neuwahl umfasst sämtliche Mit-

glieder des Vorstands nach § 6 Absatz 2 und wird nach den Regelungen der Absätze (1) bis (4) durchgeführt.

§ 13 Schriftform, Textform, digitale Kommunikation und Fristen

(1) In dieser Satzung vorgesehene Erklärungen, Anträge, Protokolle und andere Mitteilungen können grundsätzlich in Schrift- oder in Textform abgegeben werden. Hinweise auf das Versenden oder Übermitteln können sich sowohl auf den postalischen als auch den elektronischen Versand per E-Mail beziehen.

(2) Aufgrund anderer Vorschriften zu erstellende Dokumente können grundsätzlich in Schrift- oder in Textform ausgefertigt werden, sofern die entsprechende Rechtsgrundlage keine unabdingbare Schriftform vorgibt.

(3) Aufnahmeanträge sind in Schriftform oder als Digitalisat einer unterschriebenen schriftlichen Ausfertigung einzureichen.

(4) Sofern andere als die in Absatz (3) genannten Dokumente elektronisch übermittelt werden, müssen diese keine Unterschrift enthalten. Zu den Akten zu nehmende Dokumente und aufgrund rechtlicher Regelungen schriftlich abzufassende Dokumente sind jedoch in der schriftlichen Form mit den vorgesehenen Unterschrift(en) zu versehen.

(5) Da im Bereich der Wissenschaft und Forschung die digitale Kommunikation üblich ist, soll bei der Vereinsarbeit soweit möglich auf digitale Kommunikationsmittel, insbesondere auf E-Mail, zurückgegriffen werden.

(6) Soweit Mitglieder dem Verein E-Mail-Adressen bereitgestellt haben, kann der Verein alle seine Kommunikationspflichten gegenüber diesen Mitgliedern auf elektronischem Weg erfüllen.

(7) Damit auch Personen, die nicht auf elektronischem Weg erreichbar sind, die Ziele des Vereins unterstützen können, ist eine Mitgliedschaft auch ohne Bereitstellung einer E-Mail-Adresse möglich. Im Interesse eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes für die Ziele des Vereins erhalten solche Mitglieder auf dem Postweg jedoch ausschließlich die notwendigen Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder.

(8) Die Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, dem Verein gültige Post- und E-Mail-Adressen bereitzustellen und Änderungen rechtzeitig an den Vorstand zu übermitteln. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Adressrecherchen zu betreiben; bei Nichterreichbarkeit auf elektronischem Wege soll einmalig eine postalische Kontaktaufnahme erfolgen. Mitglieder können sich auf den Nichtzugang solcher Kommunikationen nicht berufen, die sie aufgrund nicht mehr gültiger Adressdaten nicht erreicht haben.

(9) Für alle nach Tagen bestimmten Fristen ist bei elektronischer Kommunikation und Zeitstempeln das Datum in der am Vereinsort jeweils geltenden Zeitzone maßgeblich.