Beitragsordnung

Beitragsordnung

Beitragsordnung

vom 14.01.2023 in der redaktionellen Fassung vom 29.03.2023
(ersetzt die letztmals am 26.09.2019 geänderte Gebührenordnung vom 11.10.2001)


1. Höhe der Beiträge

Mitglieder zahlen jährlich € 30, reduziert € 15. Der reduzierte Beitrag wird von Schüler:innen und Student:innen erhoben sowie von Personen ohne oder mit einem den Grundbedarf nicht deckenden Einkommen und von Senior:innen, die erklären, sich aufgrund reduzierter Alterseinkünfte den vollen Beitrag nicht mehr leisten zu können.

Fördernde Mitglieder zahlen jährlich mindestens € 50.

Kooperative (institutionelle) Mitglieder, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, die den satzungsgemäßen Zielen der GANPH nahe stehen, zahlen nur den Beitrag gewöhnlicher Mitglieder.

Andere institutionelle Mitglieder zahlen jährlich € 100.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für reduzierte Beiträge ist beim Beitritt nachzuweisen, das Fortbestehen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen, aber nicht zwingend jährlich; die Details legt die Geschäftsführer:in fest.


2. Fälligkeit der Beiträge

Ab 2024 sind Beiträge zum 31.03. des Beitragsjahres fällig. Der Beitrag für das Jahr 2023 ist zum 30.06.2023 fällig. Mitglieder werden einmalig auf die Fälligkeitszeitpunkte hingewiesen, auf eine jährliche Erinnerung kommt es für die Fälligkeit nicht an.

Der Beitrag ist erstmalig für das Jahr des Beginns der Mitgliedschaft fällig, bei Beginn der Mitgliedschaft im Dezember für das auf dieses Jahr folgende Jahr.

Sofern es beim Einzug von Beiträgen im Lastschriftverfahren zu Rückbelastungen kommt, können die betreffenden Mitglieder von der weiteren Teilnahme am Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.


3. Säumnisgebühren

Durch Rücklastschriften entstehende Gebühren erhöhen die Beitragsschuld des Mitglieds.

Für Beitragsschulden können ab Beginn des vierten Monats nach der Fälligkeit Verzugszinsen in üblicher Höhe erhoben werden.

Für Rücklastschriften und Maßnahmen zur Einforderung ausstehender Beitragsschulden kann eine Pauschale für den Verwaltungsaufwand erhoben werden, unabhängig davon, ob der Verein hierfür tatsächlich Mittel eingesetzt hat, da die gebundene Arbeitskraft dem Verein im Zweifelsfall nicht für andere Vereinsaufgaben zur Verfügung steht.

Es liegt im billigen Ermessen der Geschäftsführer:in, ob die unter dieser Ziffer aufgeführten Aufschläge insgesamt oder abhängig von der Situation der betroffenen Mitglieder erhoben werden oder nicht.


4. Beitragsrückstände

Bei Beitragsrückständen soll eine Erinnerung mit Fristsetzung spätestens zum Ende des dritten Monats nach Fälligkeit erfolgen.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen kann nur durch vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bis zum Ende des dritten Monats nach der Fälligkeit, mit der diese Höhe erreicht wurde, abgewendet werden. Auf diesen Umstand soll mit der Erinnerung hingewiesen werden.

Ist eine Erinnerung auch postalisch nicht zustellbar oder ist bereits zum für die Erinnerung vorgesehenen Zeitpunkt bekannt, dass die vorliegenden Kontaktdaten des Mitglieds ungültig sind, ist die Erinnerung verzichbar.


5. Einforderung und Streichung von Beitragsschulden

Es liegt im billigen Ermessen des engeren Vorstands, welche Maßnahmen zum Eintreiben ausstehender Beiträge jeweils vertretbar und zielführend sind. In Fällen, in denen Beitragsschulden von früheren Mitgliedern nicht mit ausreichender Erfolgsaussicht bzw. nur unter nicht akzeptablen Kostenrisiken eingetrieben werden könnten oder durch die Verfolgung der Ansprüche ein Ansehensverlust für den Verein drohen würde, sollen Beitragsschulden gestrichen werden; die jeweilige Einschätzung des Einzelfalls obliegt dem engeren Vorstand.